Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.01.2021

Geschäftszahl

Ra 2020/05/0036

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2020/05/0037

Ra 2020/05/0038

Ra 2020/05/0039

Ra 2020/05/0040

Ra 2020/05/0041

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2015/16/0029 E 22. Oktober 2015 RS 5

Stammrechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes legt der Revisionspunkt den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens fest und steckt den Rahmen ab, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses gebunden ist. Ist der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich. Die Überprüfung des angefochtenen Erkenntnisses, aber auch der Zulässigkeit einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof hat daher im Rahmen des Revisionspunktes zu erfolgen und sich auf das dort geltend gemachte Recht zu beschränken vergleiche den Beschluss vom 26. August 2015, Ra 2015/16/0075).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020050036.L01