Verwaltungsgerichtshof
24.02.2022
Ro 2020/05/0030
GRS wie Ra 2019/05/0231 E 25. August 2020 RS 4
Anderen Parteien als dem Revisionswerber (so insbesondere der belangten Behörde im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, wenn diese nicht selbst Revision erhebt) steht auch dann, wenn sie beantragen, der Revision stattzugeben, bei Aufhebung der angefochtenen Entscheidung kein Kostenersatz zu, da ein Beitritt als Streithelfer auf Seiten des Revisionswerbers im Verfahren vor dem VwGH im Gesetz nicht vorgesehen ist vergleiche VwGH 18.10.2017, Ro 2016/13/0033, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2020050030.J11