Verwaltungsgerichtshof
24.02.2022
Ro 2020/05/0030
Das "äußere Erscheinungsbild" von Gebäuden ist von jeder Änderung betroffen, die von öffentlichen Verkehrsflächen aus wahrnehmbar ist. Dies steht auch im Einklang mit den Gesetzesmaterialien zur Altstadterhaltungsnovelle 1972, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 1972,. Durch die Novelle sollte das für das Stadtbild Bedeutsame und in seinem äußeren Erscheinungsbild Erhaltungswürdige der Stadt bewahrt werden. Moderne Bauten würden in Stadtkernen in vielen Fällen als störender Fremdkörper empfunden, weswegen nicht nur das architektonische Altstadtbild in seiner Gesamtwirkung beeinträchtigt, sondern auch der Erholungswert dieser Gebiete für weite Kreise der Bevölkerung verringert würde (Erl. BlgWrLT Nr. 10/72, S. 2). Durch die Bestimmungen sollte die Wahrnehmung der besonderen öffentlichen Interessen in Schutzzonen erfolgen (Erl. BlgWrLT Nr. 10/72, S. 7 zu Ziffer 8, (Paragraph 7,)). Der historische Gesetzgeber des Paragraph 7, Wr BauO stellte somit eindeutig auf das für die Öffentlichkeit wahrnehmbare Stadtbild ab. Dieses Ergebnis entspricht auch weiterhin der Systematik der Wr BauO und der Zielsetzung der Regelung. Eine Änderung im nicht einsehbaren Innenhof des Gebäudes berührt das äußere Erscheinungsbild des Stadtbildes iSd Paragraph 7, Wr BauO daher nicht.
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2020050030.J09