Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.02.2022

Geschäftszahl

Ro 2020/05/0030

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/05/0054 E 21. November 2017 RS 6

Stammrechtssatz

Bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Abweichung von den Bebauungsvorschriften ist ausschließlich vom konkret eingereichten Projekt auszugehen, nicht aber von fiktiven, nicht vom gegenständlichen Projekt umfassten Baumaßnahmen (Hinweis VwGH 23.6.2015, 2012/05/0019).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2020050030.J05