Verwaltungsgerichtshof
24.02.2022
Ro 2020/05/0030
Gemäß Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera d, Wr BauO werden subjektiv-öffentliche Nachbarrechte durch die Bestimmungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Fluchtlinien begründet. Auch der seitliche Nachbar hat ein Recht auf Einhaltung der hinteren Baufluchtlinie, weil sie seine Belichtung und Belüftung betrifft.
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2020050030.J04