Verwaltungsgerichtshof
24.02.2022
Ro 2020/05/0030
Nach Maßgabe des Paragraph 134, Absatz 3, Wr BauO hat der Nachbar Parteistellung im Verfahren nach Paragraph 69, Wr BauO und kann seine Nachbarrechte (Paragraph 134 a, Wr BauO), die ihm vor Gewährung der Ausnahme zustehen, geltend machen. Wurde eine Ausnahmebewilligung von den Bauvorschriften nach Paragraph 69, Wr BauO erteilt, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind, liegt eine Verletzung von Nachbarrechten vor vergleiche VwGH 28.4.2015, 2012/05/0108, 0109). Der Nachbar hat somit einen Rechtsanspruch, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung eingehalten werden. Voraussetzung dafür ist, dass der Nachbar im Bauverfahren jenes subjektiv-öffentliche Nachbarrecht, in das durch die Abweichung gemäß Paragraph 69, Wr BauO eingegriffen wird, rechtzeitig und wirksam im Verfahren geltend gemacht hat vergleiche VwGH 29.9.2015, 2013/05/0108). Wenn sein Schutzbereich betroffen sein kann, kommt ihm ein Mitspracherecht bezüglich der Voraussetzungen für die Ausnahmebewilligung zu, und zwar auch insofern, als nach Paragraph 69, Wr BauO das vom Flächenwidmungs- und Bebauungsplan beabsichtigte örtliche Stadtbild durch die Abweichung von Bebauungsvorschriften nicht störend beeinflusst werden darf.
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2020050030.J02