Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.10.2020

Geschäftszahl

Ro 2020/05/0027

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ro 2020/05/0028

Rechtssatz

Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 5, OÖ BauTG 2013 sieht vor, dass - soweit der Bebauungsplan nichts anderes festlegt - die Abstandsbestimmungen zu den Bauplatz- oder Nachbargrundgrenzen nicht für Gebäude und Schutzdächer sowie Teile davon, auch wenn sie unterkellert sind, gelten, wenn die in den Litera a bis f genannten Voraussetzungen erfüllt sind. In der Litera b, der in Rede stehenden Bestimmung wird normiert, dass in den Nachbargrundgrenzen zugewandten Außenwänden eines Gebäudes, die einen Abstand von weniger als 2 m zur Nachbargrundgrenze aufweisen, Türen und Fenster unzulässig sind. Dass auch Garagentore von diesem Verbot erfasst sind, ergibt sich unzweifelhaft aus dem folgenden Teilsatz dieser Bestimmung, welcher vorsieht, dass Türen und Fenster in den an solche Außenwände anschließenden Außenwänden von der Nachbargrundgrenze einen Abstand von mindestens 1 m aufweisen müssen, soweit es sich nicht um Einfahrten, Garagentore, Loggien und dergleichen handelt. Hätte der Landesgesetzgeber Garagentore ohnehin nicht als vom Begriff "Türen" erfasst betrachtet, wäre deren explizite Ausnahme vom Gebot, dass Türen und Fenster von der Nachbargrundgrenze einen Abstand von mindestens 1 m aufweisen müssen, nicht erforderlich gewesen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020050027.J01