Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.02.2022

Geschäftszahl

Ro 2020/05/0018

Rechtssatz

Bei der durch (meritorische) Beschwerdevorentscheidung eingetretenen Derogation des Ausgangsbescheides muss es nicht uneingeschränkt bleiben: Im (Ausnahme-)Fall einer trotz unzulässiger Beschwerde ergangenen meritorischen Beschwerdevorentscheidung kann der Ausgangsbescheid durch die Beseitigung der Beschwerdevorentscheidung wieder in Kraft treten.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2020050018.J10