Verwaltungsgerichtshof
24.02.2022
Ro 2020/05/0018
Bei der durch (meritorische) Beschwerdevorentscheidung eingetretenen Derogation des Ausgangsbescheides muss es nicht uneingeschränkt bleiben: Im (Ausnahme-)Fall einer trotz unzulässiger Beschwerde ergangenen meritorischen Beschwerdevorentscheidung kann der Ausgangsbescheid durch die Beseitigung der Beschwerdevorentscheidung wieder in Kraft treten.
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2020050018.J10