Verwaltungsgerichtshof
24.02.2022
Ro 2020/05/0018
GRS wie Ro 2015/08/0026 E 17. Dezember 2015 VwSlg 19271 A/2015 RS 16
Ist die Beschwerde zulässig, wurde sie mit der Beschwerdevorentscheidung aber zurückgewiesen, so hat das Verwaltungsgericht inhaltlich über die Beschwerde zu erkennen (und den Ausgangsbescheid zu bestätigen, zu beheben oder abzuändern), wobei seine Entscheidung an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt, ohne dass diese explizit behoben werden muss.
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2020050018.J09