Verwaltungsgerichtshof
24.02.2022
Ro 2020/05/0018
Der VwGH hat in Übertragung der hg. Rechtsprechung zu nach dem AVG geführten Berufungsverfahren bereits klargestellt, dass eine Verfahrenseinstellung (ua.) dann vorzunehmen ist, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wurde vergleiche VwGH 29.4.2015, Fr 2014/20/0047; vergleiche jüngst VwGH 21.6.2021, Ro 2021/11/0006). Die Entscheidung hat in Beschlussform zu ergehen vergleiche weiterführend VwGH 29.4.2015, Fr 2014/20/0047, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2020050018.J07