Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.02.2022

Geschäftszahl

Ro 2020/05/0018

Rechtssatz

Die Judikatur des VwGH zum Berufungsverzicht und der Zurückziehung von Berufungen nach Paragraph 63, Absatz 4, AVG ist auf die Zurückziehung der Beschwerde nach dem VwGVG 2014 zu übertragen. Demnach ist das Vorliegen eines Beschwerdeverzichtes besonders stringent zu prüfen. Die Zurückziehung einer bereits erhobenen Beschwerde ist nichts anderes als ein nachträglicher Beschwerdeverzicht. Die Beschwerderücknahme muss ausdrücklich, das heißt eindeutig (zweifelsfrei) erklärt werden vergleiche VwGH 3.12.2021, Ra 2021/07/0071).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2020050018.J01