Verwaltungsgerichtshof
24.02.2022
Ro 2020/05/0018
Die Judikatur des VwGH zum Berufungsverzicht und der Zurückziehung von Berufungen nach Paragraph 63, Absatz 4, AVG ist auf die Zurückziehung der Beschwerde nach dem VwGVG 2014 zu übertragen. Demnach ist das Vorliegen eines Beschwerdeverzichtes besonders stringent zu prüfen. Die Zurückziehung einer bereits erhobenen Beschwerde ist nichts anderes als ein nachträglicher Beschwerdeverzicht. Die Beschwerderücknahme muss ausdrücklich, das heißt eindeutig (zweifelsfrei) erklärt werden vergleiche VwGH 3.12.2021, Ra 2021/07/0071).
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2020050018.J01