Verwaltungsgerichtshof
07.03.2023
Ra 2020/05/0016
GRS wie 2013/09/0046 E 20. Februar 2014 RS 2
Aus Paragraph 32, Absatz 2, VStG folgt, dass als eine unmittelbare Verfolgungshandlung alle Handlungen der Behörde als verjährungsunterbrechende Verfolgungsschritte gelten - mögen sie auch dem Beschuldigten nicht zur Kenntnis gelangt sein - die nach Art und Bedeutung die Absicht der Behörde zum Ausdruck bringen, den gegen eine bestimmte Person wegen einer bestimmten Tat bestehenden Verdacht auf eine im VStG vorgeschriebene Weise zu prüfen, sohin den behördlichen Verfolgungswillen in Richtung einer bestimmten strafbaren Handlung zu verwirklichen.
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020050016.L02