Verwaltungsgerichtshof
07.10.2021
Ra 2020/05/0015
In den Materialien zu Paragraph 50, Wr BauO in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2014, (BlgWrLT Nr. 9 aus 2014,) wird ausgeführt, dass ein Kostenersatz auch dann zu leisten sein soll, wenn "die betreffende Fläche bereits öffentliches Gut ist". Allerdings findet diese Aussage der Gesetzesmaterialien keinerlei Niederschlag im Gesetzestext des Paragraph 50, Wr BauO selbst, der ganz eindeutig nach wie vor eine unentgeltliche Abtretungspflicht nach Paragraph 17, Absatz eins, Wr BauO für eine Verpflichtung zum Kostenersatz voraussetzt. Und eine solche unentgeltliche Abtretungspflicht besteht nicht, wenn die jeweilige Fläche, eventuell auch auf Grund langdauernder Übung, bereits zum öffentlichen Gut zählt. Paragraph 50, Wr BauO kann somit schon wegen seiner Anknüpfung an eine Abtretungspflicht nach Paragraph 17, Absatz eins, Wr BauO keinen Rechtsgrund für die Verpflichtung zu einer Geldleistung darstellen.
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020050015.L04