Ist der Gemeingebrauch bereits im Zeitpunkt der Verfügung der Abtretung gegeben, scheidet eine Abtretungspflicht nach § 17 Abs. 1 Wr BauO aus.Ist der Gemeingebrauch bereits im Zeitpunkt der Verfügung der Abtretung gegeben, scheidet eine Abtretungspflicht nach Paragraph 17, Absatz eins, Wr BauO aus.