Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.02.2021

Geschäftszahl

Ra 2020/04/0034

Rechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung ist es grundsätzlich nicht nur das Recht, sondern die Pflicht eines Verwaltungsgerichts - wie auch der Berufungsbehörde vor der Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit - einen allenfalls fehlerhaften Abspruch der ersten Instanz richtig zu stellen oder zu ergänzen. Dies gilt allerdings nur, wenn innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist rechtzeitig eine alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung durch die Behörde gesetzt wurde vergleiche u.a. VwGH 16.9.2020, Ra 2020/09/0036, Rn. 8, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020040034.L02