Verwaltungsgerichtshof
12.02.2021
Ra 2020/04/0034
GRS wie 96/04/0081 E 8. Oktober 1996 RS 1
Der Verwaltungsstraftatbestand des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994
enthält ua das Tatbestandselement, daß jemand "ein Gewerbe
ausübt". Zur Verwirklichung des genannten Tatbestandes genügt
es jedoch noch nicht, daß - aus der Sicht des
Beschwerdefalles - eine Tätigkeit ausgeübt wird, die dem
Tätigkeitsbereich eines Handwerkes (Gewerbes) vorbehalten ist,
sondern es müssen zudem auch die Merkmale der Gewerbsmäßigkeit
iSd Paragraph eins, Absatz 2, GewO 1994 vorliegen.
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020040034.L01