Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.02.2021

Geschäftszahl

Ra 2020/04/0034

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/04/0081 E 8. Oktober 1996 RS 1

Stammrechtssatz

Der Verwaltungsstraftatbestand des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994

enthält ua das Tatbestandselement, daß jemand "ein Gewerbe

ausübt". Zur Verwirklichung des genannten Tatbestandes genügt

es jedoch noch nicht, daß - aus der Sicht des

Beschwerdefalles - eine Tätigkeit ausgeübt wird, die dem

Tätigkeitsbereich eines Handwerkes (Gewerbes) vorbehalten ist,

sondern es müssen zudem auch die Merkmale der Gewerbsmäßigkeit

iSd Paragraph eins, Absatz 2, GewO 1994 vorliegen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020040034.L01