Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.06.2023

Geschäftszahl

Ra 2020/04/0026

Rechtssatz

Der VfGH hat zu Paragraph 17, Absatz 3, AVG bereits ausgesprochen, dass die Behörde bzw. das VwG die ihrer Vorgangsweise zugrundeliegende Abwägung zwischen Geheimhaltungsanspruch und Recht auf Akteneinsicht und damit Transparenz der Entscheidungsgrundlage nachvollziehbar zu begründen haben, sodass die Verfahrensparteien diese zum Gegenstand verwaltungsgerichtlicher Kontrolle bzw. einer Revision an den VwGH machen können vergleiche VfSlg. 20.345 aus 2019,). In Bezug auf das Legalitätsprinzip kommt bei solchen Abwägungsentscheidungen dem Verfahren insoweit Bedeutung zu, als die im Einzelfall in Betracht kommenden Belange umfassend zu erörtern sind und danach auf Grund nachvollziehbarer Kriterien darzutun ist, warum bestimmten Interessen ein Vorrang gegenüber anderen Interessen eingeräumt wird. Nach dem Erkenntis VwGH 22.7.2020, Ra 2019/03/0163, Rn. 20 ff, ist eine Geheimhaltung auf das unbedingt Erforderliche zu beschränken.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020040026.L02