Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.06.2023

Geschäftszahl

Ra 2020/04/0026

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/04/0022 B 18. August 2017 RS 3 (hier: "der anderen Bieter" statt "insbesondere der Zuschlagsempfängerin")

Stammrechtssatz

Im Rahmen des Paragraph 17, Absatz 3, AVG ist das Interesse der Partei an der Akteneinsicht gegen das Interesse anderer Parteien (hier insbesondere der Zuschlagsempfängerin) im Einzelfall abzuwägen bzw. ist im Einzelfall zu beurteilen, inwieweit ein überwiegendes Interesse besteht, einem (hier) Bieter bestimmte Informationen vorzuenthalten (Hinweis E vom 22. Mai 2012, 2009/04/0187).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020040026.L01