Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.03.2020

Geschäftszahl

Ra 2020/04/0021

Rechtssatz

Soweit das Verwaltungsgericht nicht von sich aus ein Gutachten in den entscheidungswesentlichen Teilen für unschlüssig hält bzw. die mangelnde Schlüssigkeit eines Gutachtens nicht von einer Verfahrenspartei hinreichend dargelegt wird, ist das Verwaltungsgericht nicht gehalten, dem Beweisantrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen aus demselben Fachgebiet zu folgen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020040021.L02