Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.02.2024

Geschäftszahl

Ro 2020/04/0020

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ro 2020/04/0021

Ro 2020/04/0022

Rechtssatz

Auch in einem zweistufigen Vergabeverfahren ist trotz eines geringeren erforderlichen Konkretisierungsgrads der geschätzte Gesamtwert der gemäß der Rahmenvereinbarung zu erbringenden besonderen Dienstleistungen in den Teilnahmeunterlagen anzugeben, damit ein interessierter Unternehmer auf der Grundlage dieser Schätzung seine Leistungsfähigkeit zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Rahmenvereinbarung beurteilen kann vergleiche EuGH 17.6.2021, C-23/20, Simonsen & Weel, Rn. 63). Überdies könnten sich öffentliche Auftraggeber durch das Fehlen der Angabe des geschätzten Gesamtwerts über diesen hinwegsetzen und es könnten Zuschlagsempfänger wegen Nichterfüllung der Rahmenvereinbarung vertraglich haftbar gemacht werden, wenn sie die von den öffentlichen Auftraggebern geforderten Mengen nicht liefern könnten, selbst wenn diese Mengen den geschätzten Gesamtwert in der Bekanntmachung bzw. Ausschreibung überschreiten vergleiche wiederum EuGH C-23/20, Rn. 64). Das Fehlen der Angabe des geschätzten Gesamtwerts der gemäß der Rahmenvereinbarung zu erbringenden besonderen Dienstleistungen in den Teilnahmeunterlagen verstößt demnach gegen den Transparenzgrundsatz.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2020040020.J18