Verwaltungsgerichtshof
01.02.2024
Ro 2020/04/0020
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2020/04/0021
Ro 2020/04/0022
In seinem Urteil vom 17. Juni 2021 in der Rechtssache C-23/20, Simonsen & Weel, hat der EuGH Artikel 49, der Richtlinie 2014/24/EU sowie deren Anhang römisch fünf Teil C Nrn. 7, 8 und 10 Litera a, in Verbindung mit deren Artikel 33 und die in Artikel 18, Absatz eins, dieser Richtlinie genannten Grundsätze der Gleichbehandlung und Transparenz in Bezug auf den Abschluss einer Rahmenvereinbarung dahin ausgelegt, "dass in der Bekanntmachung sowohl die Schätzmenge und/oder der Schätzwert als auch eine Höchstmenge und/oder ein Höchstwert der gemäß der Rahmenvereinbarung zu liefernden Waren" und zwar "als Gesamtmenge oder -wert in der Bekanntmachung anzugeben sind".
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2020040020.J17