Verwaltungsgerichtshof
01.02.2024
Ro 2020/04/0020
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2020/04/0021
Ro 2020/04/0022
Indem sich der öffentliche Auftraggeber die Befugnis, die Bedingungen zu ändern, ausdrücklich vorbehält und in den das Vergabeverfahren regelnden Unterlagen die Modalitäten festlegt, unter denen davon Gebrauch gemacht wird, gewährleistet er, dass sämtliche an dem Auftrag interessierten Wirtschaftsteilnehmer hiervon von Anfang an Kenntnis haben und diese daher bei der Abfassung ihres Angebots gleichgestellt sind vergleiche EuGH 7.12.2023, C-441/22 und C-443/22, Obshtina Razgrad, Rn. 71, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2020040020.J12