Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.02.2024

Geschäftszahl

Ro 2020/04/0020

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ro 2020/04/0021

Ro 2020/04/0022

Rechtssatz

Durch einen rechtskräftigen Bescheid nach Paragraph 10 b, Absatz 5, NÖ KAG 1974 wird - bei Fehlen von relevanten Sachverhaltsänderungen - das Bestehen eines Bedarfs nach dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot im folgenden, rechtzeitig eingeleiteten Bewilligungsverfahren bindend festgelegt. Ein solcher Feststellungsbescheid entfaltet aber keine "Sperrwirkung" zu Lasten anderer auf den Markt treten wollender Anbieter in dem Sinn, dass das in Aussicht genommene, im Bescheid nach Paragraph 10 b, NÖ KAG 1974 umschriebene, aber noch nicht verwirklichte Leistungsangebot schon dem für die Beurteilung der Bedarfsfrage grundsätzlich maßgeblichen "bestehende(n) Versorgungsangebot" iSd Paragraph 10 c, Absatz eins, Litera a, NÖ KAG 1974 hinzuzurechnen wäre vergleiche VwGH 11.10.2016, Ro 2014/11/0056, Rn. 32, in Bezug auf einen Antrag auf Feststellung eines Bedarfs gemäß Paragraph 10 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, Slbg KAG 2000 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 2013,).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2020040020.J08