Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.02.2024

Geschäftszahl

Ro 2020/04/0020

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ro 2020/04/0021

Ro 2020/04/0022

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/11/0132 E 15. Dezember 2017 RS 5

Stammrechtssatz

Es ist - auch für Bewilligungsverfahren nach dem NÖ KAG 1974 - daran festzuhalten, dass die Übereinstimmung des zu beurteilenden Projekts mit den Planungsvorgaben des ÖSG bzw. des RSG nicht zwingende Voraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung zur Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums ist (Hinweis VwGH 19.6.2007, 2004/11/0079; 21.11.2013, 2012/11/0074 und 2.4.2014, 2013/11/0078). Weder ersetzt also die Übereinstimmung eine Bedarfsprüfung an Hand der gesetzlichen Kriterien, noch ist bei Fehlen einer solchen Übereinstimmung die Bewilligung - selbst bei Erfüllung der gesetzlichen Bewilligungsvoraussetzungen - zwingend zu versagen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2020040020.J21