Verwaltungsgerichtshof
21.12.2023
Ro 2020/04/0018
GRS wie 2011/07/0190 E 18. Dezember 2012 VwSlg 18538 A/2012 RS 15 (hier betreffend Artikel 12, Absatz eins, Litera d, FFH-RL)
Wenn in Paragraph 31, Absatz 2, Slbg NatSchG 1999 vom Verbot der Beschädigung oder Vernichtung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten die Rede ist, so muss es sich dabei um Vorgänge handeln, die nicht unter einem durch andere, mit dem Projekt unmittelbar verbundene Ersatzmaßnahmen (Auflagen) oder Ausgleichsmaßnahmen kompensiert werden, und deshalb zur Folge haben, dass der genannte verpönte Effekt auf die Verbreitung und den Lebensraum der betroffenen Art eintritt. Wird aber die ökologische Funktion der vom Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt, so kann der Verbotstatbestand nicht verwirklicht sein vergleiche Urteil BVerwG 13. Mai 2009, 9 A 73/07, A 4 Düren-Kempen).
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2020040018.J07