Verwaltungsgerichtshof
21.12.2023
Ro 2020/04/0018
GRS wie Ro 2017/07/0033 E 22. November 2018 RS 7
Unter dem in Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, UVPG 2000 genannten Begriff der "Immission" ist jede Form einer Einwirkung zu verstehen, die von einem Vorhaben ausgeht und die die Schutzgüter des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, des UVPG 2000 beeinträchtigen kann. Dieser Begriff umfasst auch die direkte Einwirkung auf den Boden, etwa in Form der Entfernung der Deckschicht und/oder der Versiegelung des Bodens, jedenfalls alle physischen Einwirkungen.
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2020040018.J03