Verwaltungsgerichtshof
21.12.2023
Ro 2020/04/0018
Die in Paragraph 17, Absatz 2, UVPG 2000 verankerten Genehmigungsvoraussetzungen gelten in Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zusätzlich, soweit die Anforderungen nicht schon in den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehen sind. Die Vorgaben des Paragraph 17, Absatz 2, UVPG 2000 werden zum einen als Mindeststandards angesehen, die ein Vorhaben jedenfalls zu erfüllen hat. Zum anderen können sie auch verschärfend wirken, nämlich wenn eine im Sinn des Umweltschutzes strengere Anordnung des Paragraph 17, Absatz 2, leg. cit. eine schwächere Regelung des Materiengesetzes verdrängt.
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2020040018.J02