Verwaltungsgerichtshof
08.09.2021
Ro 2020/04/0007
Der VwGH hat festgehalten, dass der dem Auftraggeber durch eine (wie in Paragraph 141, Absatz 2, BVergG 2018 vorgesehene) "Kann-Bestimmung" im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung eingeräumte Beurteilungsspielraum (ob er ein Angebot ausscheidet oder nicht) durch die Grundsätze des Vergaberechts, insbesondere den Grundsatz der Gleichbehandlung der Bieter, begrenzt wird (VwGH 21.3.2011, 2008/04/0083, Pkt. römisch II.2.4.; 22.6.2011, 2011/04/0011, Pkt. römisch II.3.2.). Zudem ist die Zielsetzung dieser Bestimmung, nämlich im Wege der Aufklärung von Unklarheiten ein bewertungsfähiges Angebot zu erhalten, zu berücksichtigen; der Auftraggeber wird daher alle Angebote auszuscheiden haben, die ohne die erteilte Aufklärung einer weiteren Prüfung nicht zugänglich sind vergleiche erneut VwGH 2008/04/0083, Pkt. römisch II.2.4.). Es wäre nach Ansicht des VwGH mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Bieter nicht in Einklang zu bringen, wenn ein Auftraggeber das Angebot eines Bieters, hinsichtlich dessen Unklarheiten bestehen, eine nachvollziehbare Aufklärung aber unterblieben ist, in der weiteren Angebotsprüfung berücksichtigen und gegebenenfalls auch den Zuschlag auf dieses Angebot erteilen müsste.
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020040007.J05