Verwaltungsgerichtshof
08.09.2021
Ro 2020/04/0007
In den Erläuterungen zu Paragraph 137, BVergG 2018 Regierungsvorlage 69 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 153) wird festgehalten, dass bei der Prüfung der Preisangemessenheit "keine Einschränkung der Prüfmöglichkeit des Auftraggebers (zB auf sogenannte ‚wesentliche Positionen') besteht". Wenn sich die Prüfung der Preisangemessenheit auf einzelne - allenfalls auch nicht wesentliche - Positionen beziehen kann, dann kann sich (da Paragraph 138, Absatz 5, BVergG 2018 ein Verlangen nach Aufklärung auch als Folge einer vertieften Angebotsprüfung bzw. bei Zweifeln an der Angemessenheit eines Preises vorsieht) aber auch ein Verlangen nach Aufklärung auf Unklarheiten bzw. Zweifel betreffend eine (wenn auch nicht wesentliche) Position beziehen.
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020040007.J03