Verwaltungsgerichtshof
08.09.2021
Ro 2020/04/0007
Paragraph 138, Absatz eins, BVergG 2018 verlangt zwar eine Bedeutung der Unklarheit für die Angebotsbeurteilung. Daraus ergibt sich allerdings nicht, dass eine derartige Bedeutung einen bestimmten Anteil des Wertes einer Position am Gesamtpreis voraussetzen würde bzw. eine solche Bedeutung bei einer Position mit dem hier in Rede stehenden Anteil am Gesamtpreis von vornherein zu verneinen wäre. (Hier verwies die Revisionswerberin darauf, dass der addierte Preis jener Positionen, hinsichtlich derer der Ausscheidensgrund des Paragraph 141, Absatz 2, BVergG 2018 vom VwG bejaht worden sei, 0,31 % des von der Revisionswerberin angebotenen Gesamtpreises ausmache.)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020040007.J02