Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.07.2021

Geschäftszahl

Ra 2020/03/0164

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/02/0114 B 2. September 2015 RS 2

Stammrechtssatz

Wenn sich selbst ausgehend vom Vorbringen des Revisionswerbers die Entscheidung des VwG im Ergebnis als inhaltlich richtig darstellt, kommt dem in den Ausführungen zur Zulässigkeit angesprochenen Verfahrensmangel keine Relevanz zu, sodass die Revision auch nicht von der Lösung der geltend gemachten Rechtsfrage abhängt vergleiche B 9. Oktober 2014, Ra 2014/18/0036 bis 0039).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020030164.L03