Verwaltungsgerichtshof
28.07.2021
Ra 2020/03/0164
GRS wie Ra 2015/02/0114 B 2. September 2015 RS 2
Wenn sich selbst ausgehend vom Vorbringen des Revisionswerbers die Entscheidung des VwG im Ergebnis als inhaltlich richtig darstellt, kommt dem in den Ausführungen zur Zulässigkeit angesprochenen Verfahrensmangel keine Relevanz zu, sodass die Revision auch nicht von der Lösung der geltend gemachten Rechtsfrage abhängt vergleiche B 9. Oktober 2014, Ra 2014/18/0036 bis 0039).
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020030164.L03