Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.07.2021

Geschäftszahl

Ra 2020/03/0164

Rechtssatz

Lagen die inhaltlichen Voraussetzungen für die vom Revisionswerber im Verfahren vor dem VwG begehrte Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nicht vor, wurde er durch die Zurückweisung seiner Anträge nicht in Rechten verletzt, weshalb eine abschließende Klärung der Zuständigkeitsfrage entbehrlich ist und die Revision von der Lösung der insoweit aufgeworfenen Rechtsfrage nicht "abhängt" vergleiche VwGH 15.9.2020, Ro 2020/16/0028, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020030164.L02