Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.07.2021

Geschäftszahl

Ra 2020/03/0164

Rechtssatz

Ausgehend von der auch iSd der Verordnung (EG) Nr. 987 aus 2009, (DVO) maßgeblichen Begriffsbestimmung des "Trägers" in der Verordnung EG Nr. 883 aus 2004, (GVO) ist der - gegebenenfalls zur Leistung vorläufiger Zahlungen und Vorschüsse nach Artikel 50, Absatz eins und 2 DVO verpflichtete - "Träger" jedenfalls nicht das VwG sondern jene Stelle ("Einrichtung oder Behörde"), die nach den nationalen Vorschriften den Leistungsantrag zu bearbeiten und zu prüfen hat, ob der Antragsteller Anspruch auf eine autonome Leistung nach Artikel 52, Absatz eins, Litera a, der GVO oder auf eine anteilige Leistung nach Artikel 52, Absatz eins, Litera b, der GVO hat, während dem VwG vor dem Hintergrund von Artikel 130, B-VG nur gegebenenfalls die Zuständigkeit zukommt, insoweit im Beschwerde- oder im Säumnisweg zu entscheiden. Die Verneinung seiner Zuständigkeit zur unmittelbaren inhaltlichen Entscheidung durch das VwG entspricht also der insoweit eindeutigen Rechtslage.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020030164.L01