Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.03.2021

Geschäftszahl

Ra 2020/03/0149

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/03/0122 E 18. Dezember 2020 RS 5

Stammrechtssatz

Die (Haupt-)Anträge der Partei zielten darauf ab, eine behördliche Festsetzung der Kostentragung von "50 % der Kosten" zu erwirken. Es ging also darum, sowohl das Ausmaß der relevanten Kosten als auch deren Aufteilung auf das Eisenbahnunternehmen und die Träger der Straßenbaulast (laut Hauptantrag im Verhältnis 50:50) festzulegen. Nach dem Inhalt der Anträge hatten die Parteien auch über den Umfang der relevanten Kosten keine Einigung erzielt. Von der Höhe nach unstrittigen Kosten, die nach Rechtsprechung des VwGH (VwGH 21.5.2019, Ro 2018/03/0050) einen eingeschränkten Antrag auf bloße Festlegung der Aufteilungsschlüssel ermöglicht hätten, konnte in den vorliegenden Fällen daher nicht ausgegangen werden. Die Anträge wären deshalb bei verständiger Würdigung des Wortlauts und ihres Zwecks als Anträge nach Paragraph 48, Absatz 3, EisenbahnG 1957 anzusehen und dahingehend zu lesen gewesen, dass die Partei in jedem Fall auch die Klärung des Umfangs der relevanten Kosten angestrebt hatte vergleiche in diesem Sinn bereits VwGH 21.10.2020, Ra 2020/03/0079).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020030149.L03