Verwaltungsgerichtshof
28.01.2021
Ra 2020/03/0138
GRS wie Ra 2018/03/0046 B 9. Mai 2018 RS 6
Ist das VwG bei seiner Entscheidung von einem Sachverhalt ausgegangen, der in der Revision nicht konkret in Abrede gestellt wird, lässt sich nicht erkennen, dass eine mündliche Verhandlung vor dem VwG eine weitere Klärung der Rechtssache iSd Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG 2014 hätte erwarten lassen. Damit stand der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest, weshalb diesbezüglich weder Fragen seiner Ergänzung noch Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten vergleiche VwGH 26.1.2017, Ra 2016/07/0061; 26.4.2016, Ra 2016/03/0038).
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020030138.L03