Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.01.2021

Geschäftszahl

Ra 2020/03/0138

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/03/0046 B 9. Mai 2018 RS 6

Stammrechtssatz

Ist das VwG bei seiner Entscheidung von einem Sachverhalt ausgegangen, der in der Revision nicht konkret in Abrede gestellt wird, lässt sich nicht erkennen, dass eine mündliche Verhandlung vor dem VwG eine weitere Klärung der Rechtssache iSd Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG 2014 hätte erwarten lassen. Damit stand der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest, weshalb diesbezüglich weder Fragen seiner Ergänzung noch Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten vergleiche VwGH 26.1.2017, Ra 2016/07/0061; 26.4.2016, Ra 2016/03/0038).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020030138.L03