Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.11.2021

Geschäftszahl

Ra 2020/03/0097

Rechtssatz

Unter Lockfütterung ("Kirrung") versteht man das Auslegen oder Ausstreuen von Futtermitteln, die dazu dienen, Wild an bestimmten Stellen anzulocken, unter Umständen mit der Absicht verbunden, es dort zu erlegen. Es ist daher nicht jedes Füttern von Rotwild außerhalb der genehmigten Fütterungsanlagen das Betreiben einer Lockfütterung; es bedarf auch konkreter Feststellungen dazu, dass die Fütterung den Zweck verfolgte, Wild an bestimmten Stellen anzulocken vergleiche etwa VwGH 30.7.2018, Ra 2018/03/0076; 29.1.2009, 2007/03/0139 sowie zum Stmk JagdG 1986 VwGH 17.11.1993, 93/03/0069). Die bloße Eignung Rotwild anzulocken ist nach der zitierten Rechtsprechung jedoch nicht ausreichend, um eine Kirrung anzunehmen. Vielmehr hätte das VwG auch Feststellungen dazu treffen müssen, zu welchem Zweck die Futtermittel ausgebracht wurden. Erfolgte die Fütterung - wie vom Revisionswerber behauptet - nicht, um Rotwild anzulocken, sondern um Schäden durch das bereits anwesende Rotwild zu verhindern, scheidet eine Übertretung des Paragraph 50, Absatz 8, Stmk JagdG 1986 aus.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020030097.L03