Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.07.2020

Geschäftszahl

Ra 2020/03/0080

Rechtssatz

Der VwGH hat im Zusammenhang mit Anträgen von Tabaktrafikanten auf Ausstellung eines Waffenpasses vergleiche VwGH 19.12.2018, Ra 2018/03/0132; 30.9.2010, 2007/03/0138, je mwN) klargestellt, dass die Notwendigkeit des Transports von Geldbeträgen wie auch von geldwerten Objekten ebenso wie das Erfordernis der Betreuung "dislozierter" Automaten im Allgemeinen kein deutlich erhöhtes Sicherheitsrisiko begründet.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030080.L03