Verwaltungsgerichtshof
29.07.2020
Ra 2020/03/0080
Der VwGH hat im Zusammenhang mit Anträgen von Tabaktrafikanten auf Ausstellung eines Waffenpasses vergleiche VwGH 19.12.2018, Ra 2018/03/0132; 30.9.2010, 2007/03/0138, je mwN) klargestellt, dass die Notwendigkeit des Transports von Geldbeträgen wie auch von geldwerten Objekten ebenso wie das Erfordernis der Betreuung "dislozierter" Automaten im Allgemeinen kein deutlich erhöhtes Sicherheitsrisiko begründet.
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030080.L03