Verwaltungsgerichtshof
29.07.2020
Ra 2020/03/0080
GRS wie Ra 2019/03/0146 B 15. Jänner 2020 RS 1
Die Abwehr von gefährlichen Angriffen (sei es auf Leib und Leben, sei es auf fremdes Eigentum) liegt grundsätzlich bei den Sicherheitsbehörden und der Sicherheitsexekutive, weshalb es regelmäßig zuzumuten ist, gegebenenfalls die Sicherheitsbehörden zu verständigen, anstatt sich aus eigenen Stücken in (mutmaßliche) Gefahrensituationen zu begeben. Dies auch vor dem Hintergrund, dass es nicht ausgeschlossen ist, dass die Bekämpfung einer etwaigen Gefahrensituation durch Waffengewalt zu einer erheblichen Gefährdung Unbeteiligter führen und der Versuch, Gefahrensituationen mit Waffengewalt hintanzuhalten, eine Erhöhung der Gefährlichkeit solcher Situationen mit sich bringen kann vergleiche VwGH 19.12.2018, Ra 2018/03/0132; 26.4.2019, Ra 2019/03/0045, jeweils mwN).
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030080.L01