Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.10.2021

Geschäftszahl

Ro 2020/03/0042

Rechtssatz

Die in Paragraph 59, Absatz 2, EisenbahnG 1957 normierte Änderungsmöglichkeit "bei Bedarf" auch nach Ablauf der Frist für die Einbringung von Begehren auf Zuweisung von Zugtrassen darf nicht derart eng ausgelegt werden, dass dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen die Möglichkeit genommen wird, das Wegeentgelt betreffend eine spätere Netzfahrplanperiode entsprechend einer behördlichen Entscheidung zum Wegeentgelt betreffend eine frühere Netzfahrplanperiode in alle Richtungen (also gegebenenfalls auch in Form einer Erhöhung) anzupassen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020030042.J05