Verwaltungsgerichtshof
26.03.2021
Ra 2020/03/0020
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/03/0021
Die Frage, ob (unter anderem) die Informationen gegebenenfalls im Zuge journalistischer Aktivitäten nachgefragt werden und welche Rolle dem Informationswerber zukommt, würde sich erst dann stellen, wenn im Hinblick auf allenfalls der Auskunftserteilung entgegenstehende Verschwiegenheitspflichten eine Abwägungsentscheidung unter Berücksichtigung des Artikel 10, MRK vorzunehmen wäre vergleiche VwGH 26.3.2021, Ra 2019/03/0128, Rn. 61; vergleiche im Übrigen zum verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Zugang zu Informationen nach Artikel 10, MRK nun auch VfGH 4.3.2021, E 4037 aus 2020,).
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020030020.L04