Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.03.2021

Geschäftszahl

Ra 2020/03/0020

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2020/03/0021

Rechtssatz

Die Frage, ob (unter anderem) die Informationen gegebenenfalls im Zuge journalistischer Aktivitäten nachgefragt werden und welche Rolle dem Informationswerber zukommt, würde sich erst dann stellen, wenn im Hinblick auf allenfalls der Auskunftserteilung entgegenstehende Verschwiegenheitspflichten eine Abwägungsentscheidung unter Berücksichtigung des Artikel 10, MRK vorzunehmen wäre vergleiche VwGH 26.3.2021, Ra 2019/03/0128, Rn. 61; vergleiche im Übrigen zum verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Zugang zu Informationen nach Artikel 10, MRK nun auch VfGH 4.3.2021, E 4037 aus 2020,).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020030020.L04