Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.05.2020

Geschäftszahl

Ra 2020/03/0019

Rechtssatz

Die von der revisionswerbenden Partei begehrte Auskunft bezog sich auf eine von ihr bei der StA eingebrachte Sachverhaltsdarstellung. Die revisionswerbende Partei wollte mit ihren Fragen u.a. in Erfahrung bringen, aus welchen Gründen in dieser Angelegenheit von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen wurde. Das an die StA gerichtete Begehren der revisionswerbenden Partei bezog sich somit auf Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit, die als solche nicht von der Auskunftspflicht erfasst sind. Die StA war daher nicht dazu verpflichtet, gemäß Paragraph 4, AuskunftspflichtG 1987 einen Bescheid über die Verweigerung der begehrten Auskunft zu erlassen. Daraus folgt, dass die Entscheidungspflicht iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG nie begonnen hat und die von der revisionswerbenden Partei erhobene Säumnisbeschwerde vom BVwG als unzulässig zurückzuweisen gewesen wäre vergleiche VwGH 10.12.2018, Ro 2018/12/0017; 24.5.2018, Ro 2017/07/0026). Dass das VwG die Säumnisbeschwerde stattdessen für zulässig erklärte und in der Sache aussprach, der revisionswerbenden Partei komme ein Recht auf Auskunft nicht zu, verletzt die revisionswerbende Partei allerdings nicht in ihren subjektiven Rechten vergleiche VwGH 24.5.2018, Ro 2017/07/0026; 26.4.2016, Ra 2016/03/0043; 22.2.2016, Ra 2016/02/0016).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030019.L09