Verwaltungsgerichtshof
27.05.2020
Ra 2020/03/0019
Die Staatsanwaltschaft wird auch bei der Entscheidung, gemäß Paragraph 35 c, StAG von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben in der Strafrechtspflege iSd Paragraph eins, StAG tätig. Derartige Entscheidungen sind daher - auch in funktioneller Hinsicht - als Akte der (ordentlichen) Gerichtsbarkeit zu qualifizieren.
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030019.L08