Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.05.2020

Geschäftszahl

Ra 2020/03/0019

Rechtssatz

Die Staatsanwaltschaft wird auch bei der Entscheidung, gemäß Paragraph 35 c, StAG von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben in der Strafrechtspflege iSd Paragraph eins, StAG tätig. Derartige Entscheidungen sind daher - auch in funktioneller Hinsicht - als Akte der (ordentlichen) Gerichtsbarkeit zu qualifizieren.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030019.L08