Verwaltungsgerichtshof
27.05.2020
Ra 2020/03/0019
Die Entscheidung, in einer bestimmten Angelegenheit zu "ermitteln" vergleiche Paragraph 91, Absatz 2, StPO 1975) oder aber von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens Abstand zu nehmen, ist jeweils das Ergebnis einer vorhergehenden rechtlichen Prüfung eines der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis gelangten Sachverhalts. Dabei kann sich die Staatsanwaltschaft im Zuge dieser Prüfung etwa auch der Nutzung von allgemein zugänglichen oder behördeninternen Informationsquellen bedienen sowie Erkundigungen zur Klärung des Vorliegens eines Anfangsverdachts durchführen, weil derartige Handlungen gemäß Paragraph 91, Absatz 2, StPO 1975 keine "Ermittlungen" im Sinne dieser Bestimmung darstellen.
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030019.L07