Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.05.2020

Geschäftszahl

Ra 2020/03/0019

Rechtssatz

Zwar ist eine Sache, in der gemäß Paragraph 35 c, StAG mangels Anfangsverdachts von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen wurde, nicht in das Stadium von Ermittlungsmaßnahmen getreten und liegt daher nach Paragraph eins, Absatz 2, StPO 1975 noch kein "Strafverfahren" vor. Ausgehend davon, dass es die "besondere rechtsstaatliche Pflicht (der Staatsanwaltschaft) ist, einen zur Kenntnis genommenen Sachverhalt zuerst rechtlich dahin zu beurteilen, ob er in Richtung eines Geschehens deutet, das - als erwiesen angenommen - (zumindest) einem Tatbestand des materiellen Strafrechts subsumierbar, mithin als Verdacht einer Straftat zu bewerten ist" (OGH 1 Präs. 2690-2113/12i), geht aber auch einer Entscheidung nach Paragraph 35 c, StAG verpflichtend eine entsprechende Beurteilung der Staatsanwaltschaft voraus. Nur wenn diese "Prüfung" ergibt, dass kein Anfangsverdacht (Paragraph eins, Absatz 3, StPO 1975) besteht, hat die Staatsanwaltschaft von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen vergleiche die Erläuterungen in der Regierungsvorlage zum Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2014, (181 BlgNR 25. GP, 22), mit dem Paragraph 35 c, StAG eingefügt wurde).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030019.L06