Verwaltungsgerichtshof
27.05.2020
Ra 2020/03/0019
Besteht ein Anfangsverdacht, ist dieser durch Vornahme von Ermittlungen aufzuklären; mit der Durchführung von Ermittlungen beginnt das Strafverfahren (Paragraph eins, Absatz 2, StPO 1975). Mangels Anfangsverdachts hingegen ist gemäß Paragraph 35 c, StAG von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen; diesfalls beginnt - definitionsgemäß - gar kein Ermittlungsverfahren. Dies wird in der Entscheidung des OGH vom 11. Juni 2012, 1 Präs. 2690-2113/12i (ebenso etwa in OGH 27.6.2013, 17 Os 13/13k; 25.6.2018, 17 Os 3/18x), klargestellt: Ermitteln ist etwas anderes als bloßes "Zur-Kenntnis-Nehmen", was unmissverständlich aus Paragraph 2, Absatz eins, StPO 1975 hervorgehe. Auch in Paragraphen 78, Absatz eins, 80, Absatz eins, StPO 1975 werde das Zur-Kenntnis-Gelangen des Verdachts einer Straftat durch eine Anzeige vom Ermitteln unterschieden. Ersteres verpflichte zu Letzterem. Ermitteln bedeute also Tätigwerden aufgrund eines zur Kenntnis gelangten Sachverhalts.
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030019.L05