Verwaltungsgerichtshof
27.05.2020
Ra 2020/03/0019
Wird im Säumnisbeschwerdeverfahren vom VwG gemäß Paragraph 4, erster Satz AuskunftspflichtG 1987 die Feststellung beantragt, dass die Erteilung der beantragten Auskunft zu Unrecht verweigert wurde, und hat das VwG in der Sache zu entscheiden (was die Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde voraussetzt), hat es entweder auszusprechen, dass die Auskunft verweigert wird oder festzustellen, dass die Auskunft zu erteilen ist vergleiche VwGH 24.5.2018, Ro 2017/07/0026).
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030019.L04