Verwaltungsgerichtshof
06.11.2020
Ro 2020/03/0014
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ro 2020/03/0011 E 06.11.2020
Ro 2020/03/0012 E 06.11.2020
Ro 2020/03/0013 E 06.11.2020
Ro 2020/03/0015 E 06.11.2020
Ro 2020/03/0018 E 06.11.2020
Der TKK, die die Einhaltung der Verpflichtungen nach der TSM-VO durch die Anbieter von Internetzugangsdiensten sicherzustellen und allfällige Verstöße abzustellen hat, kommt - auf Basis der derzeitigen Rechtslage - keine Zuständigkeit zur Kontrolle bzw. Beseitigung allenfalls unzulässiger Inhalte "im Netz" zu. Sicherheit, nicht gegen die Vorgaben der TSM-VO zu verstoßen, erlangt der Anbieter von Internetzugangsdiensten im Übrigen schon dadurch, dass er einer Sperraufforderung nicht nachkommt; Rechtssicherheit, alle anderen ihn treffenden Vorschriften einzuhalten, kann ihm von der TKK nicht vermittelt werden. Insoweit ist seine Situation die gleiche wie die anderer Unternehmen, die ebenfalls selbst die Gewährleistung der Einhaltung der jeweiligen das Unternehmen betreffenden Vorschriften sicherstellen müssen vergleiche nur etwa VwGH 20.3.2018, Ra 2017/03/0092).
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020030014.J08