Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.08.2020

Geschäftszahl

So 2020/03/0012

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie So 2020/03/0006 B 19. Juni 2020 RS 1

Stammrechtssatz

Aus der Teilnahme eines Richters an einer schon gefällten Entscheidung des VwGH kann keine Befangenheit im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, VwGG abgeleitet werden vergleiche etwa VwGH 29.4.2015, 2015/03/0002); gleiches gilt für den an der Entscheidung gemäß Paragraph 11, Absatz eins, VwGG mitwirkenden Schriftführer.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:SO2020030012.X01