Verwaltungsgerichtshof
19.06.2020
So 2020/03/0009
GRS wie 2015/03/0002 B 29. April 2015 RS 7
Rechtsmissbräuchliche Ablehnungen von Mitgliedern des Verwaltungsgerichtshofes sind ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen und können im Falle ihrer Wiederholung ohne Bearbeitung zu den Akten genommen werden (Hinweis B vom 23. September 2009, 2009/03/0129).
ECLI:AT:VWGH:2020:SO2020030009.X01