Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.06.2020

Geschäftszahl

So 2020/03/0006

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

So 2020/03/0007

So 2020/03/0008

Rechtssatz

Aus der Teilnahme eines Richters an einer schon gefällten Entscheidung des VwGH kann keine Befangenheit im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, VwGG abgeleitet werden vergleiche etwa VwGH 29.4.2015, 2015/03/0002); gleiches gilt für den an der Entscheidung gemäß Paragraph 11, Absatz eins, VwGG mitwirkenden Schriftführer.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:SO2020030006.X01